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Kaufvertrag> Der Verkauf erfolgt bevollmächtigt durch den
   Eigentümer bis zum Nachweis der Gelegenheit
   des Abschlusses eines notariellen Kaufvertra-
   ges.

> Dabei erklärt der Auftraggeber verbindlich, von
   etwaigen weiteren Miteigentümern oder sons-
   tigen Verfügungsberechtigten zur Erteilung des Verkaufsauftrages bevoll-
   mächtigt zu sein.

> Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Angaben zu täti-
   gen und Unterlagen zu übergeben, die der Auftragnehmer benötigt, um
   nach §§ 10 und 11 der Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV) seiner
   Aufzeichnungs- und Informationspflicht nachkommen zu können. Für die
   Richtigkeit der übergebenen Unterlagen und Angaben steht der Auftrag-
   geber ein.

> Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag fachgerecht und nach-
   haltig unter Ausnutzung aller sich ergebenden Abschlusschancen zu be-
   arbeiten und auf eigene Kosten geeignete Werbemaßnahmen zu ergrei-
   fen, damit ein zeitnaher Verkauf möglich wird. Er verpflichtet sich weiter,
   die erforderlichen Objektbesichtigungen durchzuführen, Selbstauskünfte
   der Käufer einzuholen und zu überprüfen, eine Käufervorauswahl zu tref-
   fen sowie vorbereitende Verhandlungen zum Abschluss eines Kaufver-
   trages zu führen.

> Der Verkaufsauftrag wird auf eine bestimmte Laufzeit befristet. Wird er
   danach nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch einge-
   schriebenen Brief gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils
   einen weiteren Monat. Maßgebend ist dabei das Datum des Poststem-
   pels.

> Im Regelfall gilt eine Provision des Auftraggebers an den Auftragnehmer
   in Höhe von 6% des erzielten Verkaufspreises zuzüglich der gesetzlichen
   Mehrwertsteuer als vereinbart. Diese Provision ist fällig und verdient mit
   Abschluss des notariellen Kaufvertrages für die zu veräußernde Immobilie.
   Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den Vertragspartner (Käufer)
   gegen Entgelt tätig zu werden.

> Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Laufzeit des Verkaufsauf-
   trages diesen an Dritte zur Mitbearbeitung zu übertragen (z. B.: Immobi-
   lienbörse, Gemeinschaftsgeschäft mit einem anderen Makler).

                                                        Letzte Aktualisierung: 03.02.2012

 
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