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ZollstockDie Regelungen zur Wohnflächenberechnung
sind bisher im Wohnungsbaurecht des Bun-
des in der Zweiten Berechnungsverordnung
enthalten, die nach der Reform des Woh-
nungsbaurechts nur noch übergangsweise
für die nach altem Recht geförderten Sozial-
wohnungen gilt. Aufgrund des Wohnraum-
förderungsgesetzes, das zum 01.01.2002 in
Kraft getreten ist, wurde die neue Wohnflächenverordnung mit Wir-
kung ab 01.01.2004 erlassen.


§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche

(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet,
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche ge-
hörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohn-
fläche anzurechnen.

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume,
die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohn-
heims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemein-
schaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten ge-
schlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich
zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

1. Zubehörräume, insbesondere:

a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,

2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

3. Geschäftsräume.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche

(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu
ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszu-
gehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu
Grunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die
Grundflächen von

1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten,
Herden, Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grund-
flächen von

1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und
Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre
Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herun-
terreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder
weniger tief sind.
 
4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum
oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf
Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese

1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähn-
liches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder,
wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein
solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des
Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist ab-
weichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche
durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer be-
richtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2
Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1
Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu
einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

§ 5 Überleitungsvorschrift

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berech-
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom … (BGBl. I S. …), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden,
bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen
nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vor-
genommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich
machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

                                                        Quelle: www.brunata-metrona.de

 
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