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KuendigungIst man Mieter oder Vermieter einer Woh-
nung, stellt sich früher oder später die Fra-
ge, wie ein Mietverhältnis wieder beendet
wird.

Enthält ein Mietvertrag keine Bestimmung, wann
das Mietverhältnis beendet sein soll, läuft der
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Ein solches Mietverhältnis kann unter
Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Kündigungsfristen
durch ordentliche Kündigung beendet werden.

Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen oder beste-
hen lange gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen, kann ein Miet-
verhältnis in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen unter Beachtung einer
Mindestfrist (§ 573d Abs. 1, 2 BGB) vorzeitig gekündigt werden. Bei dieser
Art der Kündigung handelt es sich um die so genannte außerordentliche
befristete Kündigung.

Wird ein Mietverhältnis fristlos oder nach der kurzen Mindestfrist von 3 Mo-
naten gemäß § 573d BGB beendet, spricht man von einer außerordentlichen
unbefristeten Kündigung.

Schutz: Der Gesetzgeber erachtet Wohnraum als besonders schutzwürdig
und stellt daher an die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum
sowohl formell als auch materiell besondere Anforderungen. Für Geschäfts-
räume gelten diese Erfordernisse überwiegend nicht.

Kündigungsform: Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 568 BGB
grundsätzlich schriftlich zu kündigen.
Das gilt gemäß § 549 Absatz 2 BGB nicht für Wohnraum, der nur zu vor-
übergehendem Gebrauch vermietet ist, der Teil der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat, sofern der Wohnraum nicht
zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist. In den Fällen, in
denen die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, muss das Schreiben gemäß
§ 126 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein.

Inhalt der Kündigungserklärung: Aus der Kündigungserklärung muss der
eindeutige Wille hervorgehen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Die
Erklärung darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Die
bloße Absicht oder Ankündigung, das Mietverhältnis beenden zu wollen,
stellen noch keine Kündigung dar.

Termin: Die Kündigungserklärung sollte den Beendigungstermin enthalten.
Ist das nicht der Fall, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur
Folge, vielmehr endet das Mietverhältnis in diesem Fall mit Ablauf der ge-
setzlichen Frist.

Achtung: Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, müssen gemäß § 573
Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angegeben
werden. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung eines Mietver-
hältnisses über Wohnraum werden lediglich diejenigen Gründe berücksich-
tigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht erst
nachträglich entstanden sind. Daher ist ein Kündigungsschreiben ohne An-
gabe der Kündigungsgründe letztlich unwirksam. § 568 BGB schreibt ferner
vor, dass der Vermieter von Wohnraum den Mieter grundsätzlich auf die
Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf die Form und Frist des Wider-
spruchs nach § 741 bis 747b BGB rechtzeitig hinweisen soll.

Kündigungsfristen: Damit sich der andere Vertragspartner auf die verän-
derte Situation einstellen kann und die Kündigung wirksam ist, müssen bei
der Kündigung die gesetzlichen Fristen beachtet werden.

Bis zum 31.08.2001 galten die Fristen des § 565 BGB in der alten Fassung.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum sah Absatz 2 vor, dass die Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
übernächsten Monats zulässig war. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit
der Überlassung des Wohnraums verlängerte sich die Kündigungsfrist um
jeweils drei Monate.

Für alle ab dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge gilt das neue
Mietrecht. In § 573c BGB werden für den Mieter und den Vermieter unter-
schiedliche Kündigungsfristen festgelegt:

Die Frist für den Mieter beträgt unabhängig vom zeitlichen Bestand des
Mietverhältnisses drei Monate.

Zu beachten: Die neuen Fristen sind nur auf laufende Verträge anzuwen-
den, sofern in diesen auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird.
Wurden dort andere Kündigungsfristen vereinbart - oder auch nur die alten
gesetzlichen ausformuliert - gelten diese als vereinbart.

Nach § 573c BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens
drei Monate. Die Frist verlängert sich nach fünf und acht Jahren jeweils um
drei Monate. Die maximale Frist für den Vermieter beträgt mithin neun Mo-
nate.

Zugang der Kündigung: Für die Wirksamkeit der Kündigung ist darüber hi-
naus ihr Zugang beim Kündigungsempfänger erforderlich (§ 130 BGB). Der
Zugang wird dadurch bewirkt, dass die Kündigung so in den Bereich des
Empfängers verbracht wird, dass dieser unter normalen Verhältnissen die
Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch nachdem eine
Erklärung in den Bereich des Empfängers verbracht wurde, gilt sie erst dann
als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme
hat und diese auch nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Wird
etwa spät abends ein Brief in den dafür vom Empfänger vorgesehenen
Briefkasten eingeworfen, so gilt er erst am nächsten Morgen als zugegan-
gen, da der Empfänger üblicherweise erst dann mit Post rechnet und diese
entnimmt.

Vorsicht: Vielfach wird die Ansicht vertreten, ein Schreiben, das man nicht
entgegen genommen habe, könne auch keine Wirkung entfalten. So kommt
es etwa vor, dass Mieter Einschreibebriefe trotz Benachrichtigungszettel
des Postboten nicht abholen, da sie bereits mit einer Kündigung rechnen.
Diese Rechnung geht jedoch nicht auf. War es dem Empfänger einer ord-
nungsgemäßen Benachrichtigung möglich das Schreiben abzuholen, geht
dies zu seinen Lasten. Trotz einer derartigen Bewertung der Zugangspro-
blematik bleibt die Schwierigkeit, den Zugang im Streitfall beweisen zu
müssen.

Tipp: Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfiehlt es sich, die
Kündigungserklärung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, da auf
dem Rückschein das Zugangsdatum und die Unterschrift des Empfängers
enthalten sind. In Betracht kommt aber auch die Zustellung durch den Ge-
richtsvollzieher.

Befristete Mietverhältnisse – Können sie gekündigt werden?
Ein befristetes Mietverhältnis ist grundsätzlich dadurch charakterisiert, dass
es nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wird, nach Ablauf der Mietzeit
also – von einigen Ausnahmen abgesehen, die Sie diesen Seiten entnehmen
können – automatisch endet, ohne dass es gekündigt werden muss. Ande-
rerseits sind aber Mieter und Vermieter für den Zeitraum, für den der Miet-
vertrag abgeschlossen ist auch aneinander gebunden. Das bedeutet, dass
ein befristeter Mietvertrag nicht mit den geltenden gesetzlichen Kündi-
gungsfristen gekündigt werden kann.

Mietaufhebungsverträge: Ein vorzeitiger Auszug des Mieters ist dann
möglich, wenn Mieter und Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag schlie-
ßen. Es kann also nicht einseitig gekündigt werden, sondern beide müssen
sich mit der Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden erklären.

Abfindungen sind grundsätzlich erlaubt: Häufig bieten Vermieter ihren
Mietern eine Abfindung, damit sie eine Wohnung oder ein Haus räumen. Der
Eigentümer möchte die Immobilie vielleicht gewinnbringend verkaufen, muss
dazu allerdings erst seine Mieter loswerden. Hauseigentümer bieten in sol-
chen Fällen einen Teil des Mehrerlöses als Abfindung an und erkaufen sich
damit die Zustimmung zu einem Mietaufhebungsvertrag.

Guter Rat: Rechnen Sie kühl, wie weit Sie mit dem Geld kommen. Denken
Sie an Renovierungskosten für die alte Wohnung und vor allem an Ausgaben
für die neue Wohnung wie Maklergebühr, Mietkaution und Umzugskosten.

Steuerfrei: Die Höhe der Abfindung kann von den Parteien frei ausgehan-
delt werden. In einem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte der Mieter
eine Abfindung erhalten, die er nach Meinung des Finanzamtes als Einkom-
men versteuern sollte. Der BFH hat dieser Auffassung widersprochen und
entschieden, dass es sich bei dem Besitzrecht des Mieters um ein beson-
ders geschütztes vermögenswertes Recht handelt und die Abfindung als
Gegenleistung für die Aufgabe dieses Rechts gezahlt wird, so dass lediglich
eine sog. Vermögensumschichtung vorliegt, die nicht steuerpflichtig ist
(BFH, Urteil vom 14.9.2000, Az.: IX R 89/95, DStZ 2000, 453).

                                                        Quelle: www.umzugsratgeber.net

 
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