Start
Mieten
Kaufen
Vermieten
Verkaufen
Hausverwaltung
Das Mieterlexikon
Tierhaltung
Der Energiepass
Richtig Kündigen
Heizen und Lüften
Mängelbeseitigung
Grundsatzurteile 1/2
Grundsatzurteile 2/2
Betriebskostenverordn.
Wohnflächenverordng.
Hausmeisterservice
Versicherungen
Aktie des Tages
Bauleistungen
Wir über uns
Ihre  Meinung
Gästebuch
Kontakt
Anreise
AGB
Impressum
 


JustitiaWohnungsmietverträge müssen auf dem
BGB resp. dem MHG beruhen. Doch nicht
alles ist unbedingt zwingend im jeweiligen
Mietvertrag geregelt oder zwischenzeit-
lich durch die aktuelle Rechtssprechung
überholt.

Deshalb veröffentlichen wir nachfolgend einige
Grundsatzurteile zu immer wieder auftretenden
konträren Meinungen zwischen Vermietern und
Mietern.

Vielen Dank für Ihr Interesse!


Wie hoch sollte der monatliche Abschlag sein? Der Bundesgerichts-
hof gibt eine wichtige Hilfestellung. Zu niedrig ist nie ein Problem, nur
zu hoch dürfen die Abschläge nicht sein.
Der BGH hatte einen Fall aus Köln zu entscheiden, in dem der Vermieter die
monatlichen Abschläge für Hausmeister, Kaminkehrer und Co. mit EUR 100
für eine 100 m² große Wohnung zu gering angesetzt hatte. Folge: Mit der
Jahresabrechnung flatterte dem Mieter eine Rechnung über EUR 1.500 ins
Haus. Der Mieter wollte das nicht akzeptieren und zahlte nicht.
Der Vermieter ging bis zum BGH und bekam recht: Legt er die monatlichen
Vorauszahlungen im Mietvertrag zu niedrig fest, macht er sich nicht scha-
denersatzpflichtig, entschieden die Richter (Az. VIII ZR 195/03). Nach dem
Gesetz ist es nur verboten, zu hohe Vorauszahlungen zu vereinbaren. Da-
gegen darf der Vermieter laut BGH auf Vorauszahlungen sogar ganz ver-
zichten. Deshalb darf er auch die Vorauszahlungen im Mietvertrag zu niedrig ansetzen.
Ausnahme - Zusicherung und Täuschung: Hat der Vermieter dem Woh-
nungsinteressenten ausdrücklich zugesichert, dass er mit den geringen Ab-
schlägen auskommt, geht die Differenz bei der Jahresabrechnung zu seinen
Lasten. Auch wenn der Vermieter die Nebenkosten „bewusst zu niedrig be-
messen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbela-
stung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietver-
hältnisses zu veranlassen“, bleibt der Vermieter auf seiner Nachforderung
sitzen.


Bummeln kostet Geld. Das stellen all die Vermieter fest, die sich mit
der Abrechnung der Betriebskosten zu lange Zeit lassen.
Binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums müssen sie dem
Mieter laut Gesetz die Aufstellung zukommen lassen. Erreicht sie ihn zu
spät, brauchen Mieter die Nachforderung nicht zu zahlen, wie der BGH in
zahlreichen Urteilen entschieden hat.
Dabei kommt es jedoch nur auf die Zusendung einer formell ordnungsgemä-
ßen Abrechnung an, wie der Bundesgerichtshof unlängst entschieden hat.
Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, ist zur Wahrung der Frist nicht
entscheidend, wie aus einem Urteil hervorgeht (BGH, Az. VIII ZR 115/04).
Aber: Ist die Abrechnung inhaltlich nicht korrekt, wird der nachgeforderte
Betrag nicht fällig. Der Mieter kann eine neue Abrechnung fordern.


Flattert Mietern die Abrechnung der Nebenkosten, auch Betriebsko-
sten genannt, ins Haus, fordern sie nicht selten Kopien der einzelnen
Rechnungen an.
Der Bundesgerichtshof stellte für beide Seiten klar, dass Mieter grundsätz-
lich keinen Anspruch auf Zusendung von Kopien haben – selbst wenn sie
diese bezahlen wollen (Az. VIII ZR 78/05).  „Es muss im Interesse beider
Parteien sein, zusätzlichen Aufwand zu vermeiden“, urteilte der BGH.
Außerdem besteht durch die direkte Einsicht in die Unterlagen die Möglich-
keit für den Mieter, mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu klären.
Ausnahme: Der Vermieter muss doch kopieren, nämlich dann, wenn es
dem Mieter nicht zuzumuten ist, Unterlagen beim Vermieter einzusehen.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Mieter in eine andere Stadt
fahren müsste, um die Belege einzusehen.


Zieht der Mieter aus, darf der Vermieter die Kaution für aktuelle und
mögliche Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen einbe-
halten.
In dem konkreten Fall war der Mieter Mitte des Jahres ausgezogen und ver-
langte seine Kaution zurück, bevor die Nebenkosten sowohl des vergange-
nen als auch des laufenden Jahres abgerechnet waren. Weil der Vermieter
mit einer Nachzahlung für die Betriebskosten rechnete, behielten sie einen
Teil der Kaution ein.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Eine Kaution sichere auch
Ansprüche des Vermieters, die erst im Laufe der Zeit fällig werden – und
damit auch Nachforderungen von Betriebskosten (Az. VIII ZR 71/05).
Mit der Abrechnung sollten sich Vermieter jedoch nicht zu lange Zeit lassen
(maximal sechs Monate).


„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen fin-
det“, schreibt Friedrich Schiller vor über 200 Jahren in seinem „Lied
von der Glocke“.

Manche Vermieter wollen sich auch heutzutage noch lange an ihre Mieter
binden und setzen einen Kündigungsverzicht in den Mietvertrag.
Vorteil: Der Mieter kann erst nach Ablauf dieser Frist aus dem Vertrag aus-
steigen, der Vermieter hat Planungssicherheit.
Doch ewig darf der Mieter nicht gebunden werden, entschied der Bundes-
gerichtshof. In Anlehnung an die Regelungen zu Staffelmietverträgen
(§ 557 a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) sind maximal vier Jahre zulässig
(BGH, Az. VIII ZR 27/04 und 81/03).


Eine unpünktliche Zahlung rechtfertigt die fristlose Kündigung, ent-
schieden die Karlsruher Richter. Allerdings gilt das nur dann, wenn
der Vermieter den Säumigen abgemahnt hat (BGH, Az. VIII ZR 364/04).
Im Fall überwies der Mieter das Geld fast regelmäßig nach dem dritten
Werktag. Der Vermieter mahnte den Mieter ab und kündigte nach einer
weiteren unpünktlichen Zahlung. Das Landgericht hielt die Kündigung für
unwirksam. Eine fristlose Kündigung wegen fortdauernd unpünktlicher Miet-
zahlungen setze voraus, dass die Miete nach einer Abmahnung mit Kündi-
gungsandrohung innerhalb eines Jahres noch mindestens dreimal verspätet
gezahlt werde.
Der BGH sah das anders. Eine Kündigung sei nicht bereits deshalb unwirk-
sam, weil zwischen der Abmahnung und dem Zugang der Kündigung nur ein
Zahlungstermin liegt, zu dem die Miete nicht pünktlich eingegangen ist.
Zahlt der Mieter permanent zu spät, muss er das Vertrauen des Vermieters
in eine pünktliche Zahlungsweise wiederherstellen. Daran haperte es jedoch
im vorliegenden Fall, der Mieter hatte auf die Schreiben des Vermieters
nicht reagiert, der Vermieter kündigte ihm zu recht.


Es gibt 17 zulässige Betriebskostenarten, die der Vermieter auf den
Nutzer seiner Räume umlegen kann. Streit entbrennt dabei meistens
um den Punkt „Sonstiges“.
Doch hier gibt es zwei wichtige Regeln. Erstens: Nur was im Mietvertrag
festgehalten ist, muss der Mieter zahlen. Fehlt eine Regelung zu Garten-
pflege, Sauna und Co., muss er sie auch nicht zahlen. Regel Nummer zwei:
Nur laufende Kosten hat der Mieter zu akzeptieren.
Wartung ja, Reparatur nein: So entschied der Bundesgerichtshof im ver-
gangenen Jahr, dass die regelmäßigen Sicherheitstests der Elektroanlage zu
den zulässigen und damit umlegbaren Betriebskosten zählen. Der Mieter
muss über die Betriebskostenabrechnung zahlen, wenn die Kosten als „son-
stige Betriebskosten“ im Mietvertrag geregelt sind (BGH,Az.VIII ZR 123/06).
Auch die Kosten der Gartenpflege sind Betriebskosten, entschied der
BGH:
Es spiele dabei keine Rolle, ob Mieter die Gartenflächen nutzen oder
betreten dürfen (Az. VIII ZR 135/03). Wird jedoch ein neuer Garten erst
angelegt, ist das Sache des Eigentümers – der Mieter muss hier nichts bei-
steuern.
Gebäudeversicherungen zählen dazu: Hat der Vermieter eine Gebäude-
versicherung erst nach Einzug des Mieters für sein Objekt abgeschlossen,
kann er auch diese Kosten auf den Mieter umlegen. Das bestätigte der
Bundesgerichtshof im November 2006. Allerdings muss der Vertrag einen
Spielraum für nachträglich aufkommende Betriebskosten vorsehen. Denn
Voraussetzung ist, so die Bundesrichter, dass eine derartige Versicherung
im Mietvertrag überhaupt als umlagefähig aufgeführt ist und dass der Ver-
mieter das Recht habe, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mie-
ter umzulegen (Az. VIII ZR 80/06). Vermieter sollten daher ihren Vertrag
genau prüfen, ob er diesen Spielraum gewährt. Eigentümerschutzvereine
und Anwälte helfen bei der Prüfung.

                                                                       Quelle: www.focus.de

 
Top